Pauschalreise und eine Person tritt nicht an: Was tun?
Eine Gruppe bucht gemeinsam. Kurz vor der Abreise sagt eine Person ab. Krankheit, Jobwechsel, familiäre Gründe – die Ursachen spielen für den Reiseveranstalter zunächst keine Rolle. Entscheidend ist die Frage, ob die restliche Gruppe trotzdem fliegen kann und was der Ausfall einer einzelnen Person kostet. Bei Pauschalreisen mit mehreren Mitreisenden greifen dabei andere Regeln als bei einer Einzelbuchung, denn der Vertrag läuft meist über eine Person als Hauptbucher, während alle anderen als Mitreisende eingetragen sind.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Rücktritt möglich: Jede Person kann vor Reisebeginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 651h BGB).
- Ersatzperson: Statt eines Rücktritts kann bis kurz vor Reisebeginn ein Dritter in den Vertrag eintreten (§ 651e BGB).
- Stornokosten: Ohne Ersatzperson und ohne triftigen Grund verlangt der Veranstalter meist eine gestaffelte Entschädigung.
- Restgruppe reist weiter: Die übrigen Mitreisenden können die Pauschalreise in der Regel normal antreten.
Rechtlich betrachtet: Wenn eine Person die gebuchte Pauschalreise nicht antritt
Der Reisevertrag bindet grundsätzlich alle im Vertrag genannten Personen einzeln. Fällt eine davon aus, bleibt der Vertrag für die übrigen Mitreisenden unverändert bestehen. Nur der Anteil der ausfallenden Person muss geklärt werden. Der Veranstalter behandelt diesen Fall rechtlich wie einen Teilrücktritt, auch wenn im Alltag oft schlicht von „Absagen“ die Rede ist. Wichtig ist, dass die Erklärung eindeutig formuliert und nachweisbar zugestellt wird, am besten schriftlich per E-Mail oder eingeschriebenem Brief.
Die vertragliche Ausgangslage bei mehreren Reisenden
Bei Gruppenbuchungen unterschreibt meist eine Person als Anmelder und haftet damit gegenüber dem Veranstalter für alle im Vertrag aufgeführten Mitreisenden. Fällt ein Mitreisender aus, richten sich Ansprüche und Pflichten trotzdem an den ursprünglichen Vertragspartner, nicht automatisch an die ausfallende Einzelperson. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn manche Veranstalter berechnen bei sinkender Teilnehmerzahl zusätzlich einen Einzelzimmerzuschlag für die verbleibende Gruppe.
Ersatzperson statt Nichtantritt: Diese Option gibt es
Wer die Reise nicht antreten kann, muss nicht zwingend stornieren. Nach § 651e BGB darf bis zu einer angemessenen Frist vor Reisebeginn ein Dritter an die Stelle der ursprünglichen Person treten. In der Praxis verlangen viele Veranstalter diese Meldung spätestens sieben Tage vor Abreise, manche Fluggesellschaften akzeptieren Namensänderungen aus Ticketing-Gründen sogar nur bis zu 24 Stunden vorher gar nicht mehr. Die Vertragsübertragung ist meist deutlich günstiger als eine vollständige Stornierung, weil lediglich eine Umbuchungsgebühr statt einer prozentualen Stornopauschale fällig wird.
Fristen und Formvorschriften für die Vertragsübertragung
Wer eine Ersatzperson benennt, sollte einige Formalitäten beachten, damit der Veranstalter die Übertragung überhaupt akzeptiert. Viele Fehler entstehen, weil Reisende die Meldung zu spät abschicken oder nicht alle nötigen Angaben mitliefern. Für eine reibungslose Vertragsübertragung gelten typischerweise folgende Punkte:
- Die Mitteilung muss klar benennen, wer als Ersatzperson eintritt, inklusive vollständigem Namen wie im Ausweisdokument.
- Reisepass- oder Personalausweisdaten der Ersatzperson sollten mitgeschickt werden, insbesondere bei Flugreisen mit Namensabgleich.
- Visa- oder Einreisebestimmungen des Ziellandes müssen für die neue Person ebenfalls erfüllt sein, sonst droht die Ablehnung am Check-in.
- Bei Pauschalreisen mit Fluganteil kann die Fluggesellschaft eigene, kürzere Fristen für Namensänderungen setzen als der Reiseveranstalter selbst.
- Zusatzleistungen wie Reiserücktrittsversicherungen, Sitzplatzreservierungen oder Ausflugspakete müssen separat auf die Ersatzperson übertragen werden.
- Eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters sollte eingeholt werden, bevor die ursprüngliche Person von weiteren Pflichten ausgeht.
- Kosten für die Übertragung variieren je nach Veranstalter zwischen einer Pauschale und einem Prozentsatz des Reisepreises.
- Bei Kreuzfahrten gelten oft strengere Fristen, da Passagierlisten den Behörden frühzeitig übermittelt werden müssen.
Kosten und Formalitäten im Überblick

Ob Ersatzperson oder Rücktritt: Die tatsächlichen Kosten hängen stark vom Zeitpunkt der Meldung ab. Je näher der Reisetermin rückt, desto höher fallen die Stornosätze in der Regel aus, weil dem Veranstalter weniger Zeit bleibt, den freien Platz anderweitig zu verkaufen. Die folgende Tabelle zeigt eine in der Branche übliche Staffelung, wie sie in vielen Reisebedingungen zu finden ist:
| Rücktritt vor Reisebeginn | Typische Stornokosten |
|---|---|
| Bis 30 Tage vorher | 10–20 % des Reisepreises |
| 29 bis 15 Tage vorher | 25–35 % des Reisepreises |
| 14 bis 7 Tage vorher | 40–60 % des Reisepreises |
| Weniger als 7 Tage / Nichtantritt | 80–100 % des Reisepreises |
Rücktritt ohne Ersatzperson: Stornokosten nach § 651h BGB
Kann oder will die betroffene Person nicht durch eine Ersatzperson ersetzt werden, bleibt nur der reguläre Rücktritt. Nach § 651h BGB entfällt zwar die Zahlungspflicht für den Reisepreis, der Veranstalter darf im Gegenzug aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese berechnet sich meist aus ersparten Aufwendungen und der Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Vermarktung des Platzes. Wurde bereits der volle Betrag gezahlt, muss der Veranstalter die Differenz innerhalb von vierzehn Tagen erstatten.
Diese Kostenfaktoren beeinflussen den Nichtantritt der ganzen Pauschalreise
Wenn niemand die Reise übernimmt, wirkt sich das häufig auch auf die Restgruppe aus, etwa durch veränderte Zimmerkategorien. Reisende unterschätzen dabei oft mehrere Stolperfallen, die im Nachhinein zu unerwarteten Zusatzkosten führen:
- Ein Doppelzimmer wird für die verbleibende Person plötzlich zum teureren Einzelzimmer, wenn kein Ersatz gefunden wird.
- Flugtickets innerhalb einer Buchung sind oft nicht einzeln stornierbar, sodass die gesamte Restsumme neu berechnet wird.
- Pakete wie Halbpension oder Ausflüge werden häufig pro Person kalkuliert und bei Wegfall eines Teilnehmers teurer pro Kopf.
- Manche Veranstalter verlangen bei sinkender Teilnehmerzahl eine komplette Neuberechnung des Gesamtpreises statt einer anteiligen Kürzung.
- Wer nur mündlich absagt, riskiert Beweisprobleme, falls der Veranstalter den Zugang der Rücktrittserklärung bestreitet.
- Kulanzregelungen einzelner Veranstalter werden selten von sich aus angeboten und müssen aktiv erfragt werden.
- Bei Gruppenrabatten kann der Wegfall einer Person die Mindestteilnehmerzahl unterschreiten und den Rabatt für alle kosten.
Reiseversicherung: Wann zahlt sie beim Ausfall eines Mitreisenden
Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt Stornokosten meist nur, wenn ein versicherter Grund vorliegt, etwa eine plötzliche schwere Erkrankung. Reine Terminkollisionen oder ein einfacher Sinneswandel zählen in der Regel nicht dazu. Für die Erstattung verlangen Versicherer üblicherweise ein ärztliches Attest, das die Reiseunfähigkeit unmissverständlich bestätigt, sowie eine zeitnahe Meldung des Schadensfalls.
Häufige Fragen zum Thema (FAQ)
Muss die ganze Pauschalreise storniert werden, wenn eine Person absagt?
Nein, in den meisten Fällen betrifft die Stornierung nur den Anteil der ausfallenden Person. Die übrigen Mitreisenden können die Reise regulär antreten, sofern der Vertrag das zulässt und keine Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird. Der Hauptbucher sollte den Veranstalter dennoch frühzeitig informieren, damit Unterkunft und Zusatzleistungen angepasst werden können.
Wie schnell muss eine Ersatzperson gemeldet werden?
Das Gesetz nennt keine feste Frist, sondern spricht von einer angemessenen Zeitspanne vor Reisebeginn. Die meisten Veranstalter verlangen die Meldung mehrere Tage im Voraus, häufig etwa eine Woche. Bei Flugreisen können deutlich engere Fristen der Airline gelten, weshalb eine frühzeitige Klärung sinnvoll ist.
Wer zahlt die Mehrkosten für ein Einzelzimmer?
Wird aus einem gebuchten Doppelzimmer durch den Ausfall einer Person ein Einzelzimmer, verlangt der Veranstalter üblicherweise einen Einzelzimmerzuschlag von der verbleibenden Person. Diese Regelung steht meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und lässt sich nur durch eine rechtzeitig benannte Ersatzperson vermeiden.
Übernimmt die Reiseversicherung die Kosten automatisch?
Nein, eine Erstattung erfolgt nur, wenn ein im Vertrag versicherter Grund tatsächlich vorliegt und fristgerecht nachgewiesen wird. Fehlt ein Attest oder ein anerkannter Anlass, lehnt die Versicherung die Übernahme häufig ab. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen vor der Buchung schafft hier Klarheit.
Fazit
Fällt eine Person aus einer gebuchten Pauschalreise aus, ist das ärgerlich, aber selten das Ende der gesamten Reise. Eine rechtzeitig benannte Ersatzperson spart meist deutlich mehr Geld als ein regulärer Rücktritt. Wer schnell und schriftlich handelt, vermeidet unnötige Stornokosten und sichert der restlichen Gruppe einen reibungslosen Reiseantritt.