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Urlaub zwischen den Jahren: Regeln, Fehler und Planung

Der Jahreswechsel schafft in vielen Betrieben eine Ausnahmesituation: Die Büros leeren sich, Projekte ruhen, im Kalender klaffen Lücken. Rechtlich bleibt der Urlaub zwischen den Jahren trotzdem ein gewöhnlicher Urlaub, mit denselben Fristen, Anträgen und Abzügen vom Konto. Wer die Regeln kennt, spart Urlaubstage und vermeidet Streit. 2026 fällt die Rechnung übersichtlich aus.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Feiertage: Gesetzlich frei sind nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage.
  • Bedarf 2026: Der 28. bis 31. Dezember sind Montag bis Donnerstag. Vier Urlaubstage ergeben zehn freie Tage am Stück (25.12. bis 3.1.).
  • Halbe Tage: Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen halben Urlaubstag am 24. und 31. Dezember. Ausnahmen regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung.
  • Betriebsferien: Anordnung nur bei dringenden betrieblichen Belangen, mit Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Tage werden vom Urlaubskonto abgezogen.

Wie wird Urlaub beantragt, was gilt zwischen Weihnachten und Neujahr für den Betrieb, und in welchen Jahren lohnt er sich besonders?

Gesetzliche Feiertage sind der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar. Der 24. und der 31. Dezember dagegen sind gewöhnliche Werktage. Daran ändert die Gewohnheit nichts. Wer frei haben möchte, braucht Urlaub, sofern kein Tarifvertrag und keine betriebliche Übung etwas anderes vorsehen. Das Bundesurlaubsgesetz kennt außerdem keinen halben Urlaubstag für diese beiden Termine, bei ganztägiger Freistellung wird ein voller Tag abgezogen. Früherer Feierabend ist Kulanz, kein Anspruch.

Wie viele freie Tage der Kalender 2026 hergibt

Heiligabend und Silvester fallen 2026 jeweils auf einen Donnerstag. Der 28. bis 31. Dezember liegen von Montag bis Donnerstag, Neujahr 2027 folgt auf einen Freitag. Wer diese vier Tage beantragt, erreicht vom Freitag, 25. Dezember, bis Sonntag, 3. Januar, zehn freie Tage am Stück. Kommt der 24. Dezember als fünfter Tag hinzu, sind es elf.

Einen Kniff gibt es bei der Gegenrechnung. Besteht ein Gleitzeit- oder Überstundenkonto, lässt sich ein Teil der Tage über Zeitausgleich statt Urlaub abdecken. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers, außerdem muss das Guthaben tatsächlich vorhanden sein.

Die Einordnung der einzelnen Tage zeigt, wo tatsächlich Urlaub anfällt, denn Wochenenden und Feiertage bleiben außen vor.

Datum Wochentag Status Urlaubstag nötig?
24. Dezember 2026 Donnerstag Werktag Ja, sofern keine Sonderregel gilt
25. Dezember 2026 Freitag Gesetzlicher Feiertag Nein
26. Dezember 2026 Samstag Gesetzlicher Feiertag Nein, bei Fünf-Tage-Woche ohnehin frei
28. bis 30. Dezember 2026 Montag bis Mittwoch Werktage Ja, drei Tage
31. Dezember 2026 Donnerstag Werktag Ja, sofern keine Sonderregel gilt
1. Januar 2027 Freitag Gesetzlicher Feiertag Nein

Urlaub in der Woche nach Weihnachten: Das Muster für andere Jahre

Der Bedarf schwankt mit dem Wochentag. 2025 lagen Heiligabend und Silvester jeweils auf einem Mittwoch, 2026 auf einem Donnerstag. Ein früher Blick auf den Wochentag von Neujahr verrät, ob sich eine Brücke lohnt.

Betriebsferien: Wann der Arbeitgeber entscheidet

Terminplanung
TippaPatt/shutterstock.com

Viele Unternehmen schließen in dieser Woche komplett. Der Arbeitgeber darf Betriebsferien anordnen, muss aber nach § 7 BUrlG die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange können diese Wünsche verdrängen, etwa wenn Kunden und Lieferanten ebenfalls ruhen. Besteht ein Betriebsrat, greift dessen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Die Tage zählen wie normaler Urlaub gegen das Konto.

Ein verbreiteter Fehler liegt in der Reihenfolge. Betriebsferien werden bekanntgegeben, nachdem das Jahreskontingent längst für Sommer und Ostern verplant ist. Wer im Januar nachfragt, ob Betriebsferien anstehen, behält Tage in Reserve.

Anträge: Fehler, die immer wieder passieren

Anträge für diese Woche scheitern seltener am Gesetz als an der Praxis. Folgende Stolpersteine kommen besonders häufig vor, jeweils mit dem Grund dahinter:

  • Später Antrag: Bei konkurrierenden Wünschen gehen Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern vor, weil sie als sozial schutzwürdiger gelten.
  • Mündliche Zusage: Ohne dokumentierte Genehmigung fehlt im Streitfall der Nachweis.
  • Vermeintlicher halber Tag: Das Gesetz sieht für den 24. und 31. Dezember keinen halben Urlaubstag vor. Nur Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung ändern das.
  • Verwechselte betriebliche Übung: Eine einmalige Kulanz begründet keinen Anspruch. Erst die wiederholte, vorbehaltlose Gewährung kann einen solchen Anspruch entstehen lassen.
  • Falsche Tageszählung bei Teilzeit: Maßgeblich ist das individuelle Arbeitszeitmodell. Wer nur montags bis mittwochs arbeitet, braucht für einen Donnerstag keinen Urlaub, weil dort keine Arbeitspflicht besteht.
  • Unterschätzte Wartezeit: Der volle Anspruch entsteht erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Wer im Herbst eingestiegen ist, hat daher oft weniger Tage zur Verfügung.
  • Fehlendes Attest bei Krankheit: Nach § 9 BUrlG werden nur ärztlich bescheinigte Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ohne Zeugnis bleiben sie abgezogen.

Kniffe für die Planung

Mit einer festen Reihenfolge gelingt die Organisation deutlich leichter. Die folgenden Schritte haben sich bewährt:

  • Konto im Januar prüfen: Zu diesem Zeitpunkt ist der volle Jahresanspruch sichtbar, und die Verteilung auf Sommer, Feiertagsbrücken und Jahresende bleibt steuerbar.
  • Zeitraum eindeutig benennen: Konkrete Daten wie „28. bis 30. Dezember“ lassen weniger Spielraum für Missverständnisse als vage Angaben wie „Ende des Jahres“.
  • Gleitzeitguthaben einplanen: Zeitausgleich kann einzelne Tage ersetzen, setzt aber die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.
  • Den 6. Januar prüfen: In drei Bundesländern ist Heilige Drei Könige ein Feiertag, was eine Brücke zusätzlich verlängern kann.
  • Betreuung klären: Kitas und Schulen legen ihre Schließzeiten oft früh fest, sodass sich der Urlaub daran ausrichten lässt.
  • Reisen erst nach der Genehmigung buchen: Ein abgelehnter Antrag nach verbindlicher Buchung verursacht Stornokosten.

Übertragung und Fristen zum Jahresende

Das Bundesurlaubsgesetz sichert mindestens 24 Werktage zu, bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss dieser Anspruch im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung kommt nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen in Betracht und endet grundsätzlich am 31. März des Folgejahres.

Die Rechtsprechung von EuGH und BAG stärkt die Beschäftigten: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht automatisch, wenn der Hinweis auf Verfall unterblieben ist. Wer Tage übrig hat, sollte daher nachfragen, ob dieser Hinweis erfolgt ist, und die Antwort festhalten.

Häufige Fragen zum Thema (FAQ)

Sind Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage?

Nein. Nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage. Heiligabend und Silvester bleiben Werktage, sofern sie nicht auf ein Wochenende fallen, und begründen ohne Tarifvertrag oder betriebliche Übung keine Arbeitsbefreiung.

Genügt ein halber Tag an Heiligabend?

Rechtlich nicht. Das Bundesurlaubsgesetz kennt für diese Tage keinen halben Urlaubstag, deshalb wird bei ganztägiger Freistellung grundsätzlich ein voller Tag abgezogen. Anders verhält es sich nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung einen halben Tag vorsehen.

Darf der Arbeitgeber Betriebsferien zum Jahreswechsel anordnen?

Ja, aber nicht beliebig. Erforderlich sind dringende betriebliche Belange, und bei bestehendem Betriebsrat greift dessen Mitbestimmung. Die Tage werden vom regulären Urlaubskonto abgezogen.

Verfallen übrige Tage nach dem Jahreswechsel?

Gesetzlich muss der Anspruch im Kalenderjahr genommen werden. Bei zulässiger Übertragung läuft die Frist bis zum 31. März. Der gesetzliche Mindestanspruch verfällt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber zuvor rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.

Fazit

Der Urlaub zwischen den Jahren folgt keinen Sonderregeln. Heiligabend und Silvester sind Werktage, halbe Urlaubstage beruhen auf Kulanz oder Tarifregeln, Betriebsferien brauchen einen betrieblichen Grund. Wer das Konto im Januar prüft, früh beantragt und Zeitausgleich einplant, kommt 2026 mit vier Tagen auf zehn freie Tage am Stück.


Quellen und offizielle Nachweise